Das Wichtigste in Kürze
- Versicherungen verlängern sich stillschweigend um höchstens ein Jahr; die Frist liegt zwischen einem und drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres (§ 11 VVG).
- Kfz: ein Monat Frist — bei Kalenderjahr-Verträgen ist der 30. November der letzte Tag für den Zugang.
- Beitragserhöhung ohne Mehrleistung: Sonderkündigung binnen eines Monats (§ 40 VVG). Nach einem Schaden: Kündigung bis einen Monat nach Abschluss der Regulierung (§ 92 VVG).
- Erst den neuen Vertrag abschließen, dann den alten kündigen — bei der privaten Krankenversicherung ist der Nachweis der Anschlussversicherung sogar Wirksamkeitsvoraussetzung.
Laufzeit, Verlängerung, Frist: § 11 VVG
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge, das seit März 2022 Laufzeit und Frist von Handy-, Fitness- und Aboverträgen begrenzt, nimmt Versicherungen ausdrücklich aus. Für sie gilt § 11 VVG, und der ist etwas großzügiger zum Versicherer, aber klar:
- Verlängerung (Abs. 1): Ist der Vertrag für eine bestimmte Zeit geschlossen, darf eine Klausel zur stillschweigenden Verlängerung nur jeweils höchstens ein Jahr umfassen. Eine Verlängerung um drei Jahre ist unwirksam.
- Unbefristete Verträge (Abs. 2): Sie können nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode gekündigt werden; auf das Kündigungsrecht kann einvernehmlich für höchstens zwei Jahre verzichtet werden.
- Frist (Abs. 3): Die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Üblich sind drei Monate bei Hausrat, Haftpflicht und Wohngebäude, ein Monat bei Kfz.
- Lange Laufzeiten (Abs. 4): Ist der Vertrag für mehr als drei Jahre geschlossen, können Sie ihn zum Schluss des dritten und jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen — auch wenn im Vertrag fünf Jahre stehen.
Die Verbraucherzentrale ergänzt: Die meisten Verträge lassen sich zum Ende eines Versicherungsjahres kündigen, „die Kündigungsfrist beträgt in der Regel drei Monate“ (Stand 19.11.2025). Verpassen Sie den Termin, läuft der Vertrag ein weiteres Jahr — anders als beim Handyvertrag gibt es hier kein monatliches Kündigungsrecht nach der Verlängerung.
| Versicherung | Ordentliche Kündigung | Sonderkündigung | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Hausrat, Haftpflicht, Wohngebäude, Unfall | meist 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres | Beitragserhöhung: 1 Monat; nach Schaden: 1 Monat nach Abschluss der Regulierung | § 11, § 40, § 92 VVG |
| Kfz-Haftpflicht und Kasko | 1 Monat zum Ende des Versicherungsjahres — Stichtag 30.11. bei Kalenderjahr | Beitragserhöhung: 1 Monat; nach Schaden: 1 Monat nach Regulierung; bei Verkauf geht der Vertrag auf den Käufer über | § 11, § 40, § 95 VVG |
| Private Krankenversicherung | 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres, nur mit Nachweis der Anschlussversicherung | Beitragserhöhung: 2 Monate nach Zugang | § 205 VVG |
| Gesetzliche Krankenkasse (Wechsel) | zum Ablauf des übernächsten Monats nach Kündigung; 12 Monate Bindung | Zusatzbeitrag steigt: Sonderkündigung zum Wirksamwerden | § 175 SGB V, VZ 11/2025 |
| Lebens- und Rentenversicherung | je nach Vertrag zum Schluss der Periode | — | § 168 VVG; Kündigung laut VZ oft wirtschaftlich nachteilig |
Das Versicherungsjahr ist nicht das Kalenderjahr
Der häufigste Rechenfehler: Wer am 15. Mai eine Hausratversicherung abschließt, hat ein Versicherungsjahr vom 15. Mai bis zum 14. Mai des Folgejahres. Die Kündigung mit drei Monaten Frist muss dann bis zum 14. Februar zugehen — nicht bis zum 30. September. Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem Beginn, der im Versicherungsschein steht, so die Verbraucherzentrale (Stand 19.11.2025). Nur wenn der Versicherer den Vertrag auf das Kalenderjahr umgestellt hat (üblich bei Kfz, gelegentlich bei anderen Sparten mit einem verkürzten ersten Jahr), fallen beide zusammen. Schauen Sie deshalb immer auf „Versicherungsbeginn“ und „Ablauf“ im Schein — und rechnen Sie den Stichtag mit dem Kündigungsrechner: Versicherungsbeginn als Vertragsbeginn, zwölf Monate Laufzeit, drei Monate Frist, Verlängerung um zwölf Monate.
Kfz-Versicherung: Der 30. November
Bei den meisten Kfz-Verträgen endet das Versicherungsjahr am 31. Dezember und die Frist beträgt einen Monat. Einen Monat vor dem 31. Dezember ist der 30. November — deshalb ist er der bekannteste Stichtag im deutschen Versicherungskalender. Die Verbraucherzentrale Niedersachsen formuliert es so: Das Kündigungsschreiben „muss spätestens bis zum 30. November beim alten Versicherer eingegangen sein“ (Stand 03.11.2025). Zwei Einschränkungen: Erstens gilt der Zugang, nicht das Absenden; ein am 30. November eingeworfener Brief kommt zu spät. Zweitens gehen laut Verbraucherzentrale immer mehr Kfz-Versicherer dazu über, andere Stichtage festzuschreiben — bei unterjährigen Verträgen steht das Ablaufdatum im Versicherungsschein, und der 30. November gilt nicht.
Beim Wechsel wird die Schadenfreiheitsklasse in der Regel übernommen; der neue Versicherer holt sie beim alten ab. Verkaufen Sie das Fahrzeug, geht die Versicherung nach § 95 VVG auf den Käufer über und endet für Sie mit der Ummeldung — eine Kündigung brauchen Sie dafür nicht. Für ein neues Fahrzeug wählen Sie den Versicherer frei; der Fahrzeugwechsel ist damit die zweite Gelegenheit im Jahr, den Anbieter ohne Rücksicht auf den 30. November zu wechseln.
Sonderkündigung bei Beitragserhöhung: § 40 VVG
Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend verbessert, können Sie nach § 40 Abs. 1 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen — mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam wird. Der Versicherer muss Sie in der Mitteilung auf dieses Recht hinweisen und die Erhöhung mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden ankündigen. Absatz 2 überträgt das Recht auf den umgekehrten Fall: Kürzt der Versicherer die Leistung, ohne die Prämie zu senken, dürfen Sie ebenfalls kündigen.
Zwei Feinheiten: Das Recht greift nicht, wenn die Erhöhung mit einer echten Verbesserung des Schutzes einhergeht oder wenn nur die Versicherungsteuer steigt. Und bei der Kfz-Versicherung wird die Erhöhung oft durch eine Neueinstufung in der Schadenfreiheits- oder Typklasse ausgelöst — ob das ein Sonderkündigungsrecht auslöst, hängt davon ab, ob der Beitrag unter dem Strich steigt. Die Verbraucherzentrale bestätigt das Recht für den Fall, dass der Versicherer aufgrund einer Anpassungsklausel die Prämie erhöht, ohne dass sich der Schutz erhöht (Stand 19.11.2025). Lesen Sie die Beitragsrechnung deshalb genau und rechnen Sie den Vergleich zum Vorjahr nach.
Sonderkündigung nach dem Schadensfall: § 92 VVG
Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls kann nach § 92 VVG jede Vertragspartei das Versicherungsverhältnis kündigen — der Versicherer wie Sie. Die Kündigung ist bis zum Ablauf eines Monats seit dem Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung zulässig. Der Versicherer muss dabei eine Frist von einem Monat einhalten; Sie können mit sofortiger Wirkung oder zu jedem Zeitpunkt bis spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen — nicht für einen späteren. Das Recht gilt für Sachversicherungen wie Hausrat, Wohngebäude und Kasko; für die Kfz-Haftpflicht sehen die üblichen Versicherungsbedingungen ein entsprechendes Recht vor, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen beschreibt (Stand 03.11.2025).
In der Praxis nutzen vor allem Versicherer dieses Recht, um schadenträchtige Verträge loszuwerden. Für Sie ist es dann wertvoll, wenn die Regulierung schleppend oder unbefriedigend lief — Sie müssen nicht bis zum Ende des Versicherungsjahres warten. Achten Sie auf den Fristbeginn: Er liegt beim Abschluss der Verhandlungen, also etwa der letzten Zahlung oder der endgültigen Ablehnung, nicht beim Schadenstag. Und kündigen Sie nie mit sofortiger Wirkung, bevor der neue Vertrag steht.
Krankenversicherung: § 205 VVG
Für die private Krankenversicherung gilt § 205 VVG. Läuft der Vertrag länger als ein Jahr, können Sie ihn zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres mit drei Monaten Frist kündigen, sofern keine längere Mindestlaufzeit vereinbart ist (Abs. 1). Weil die Krankenversicherung in Deutschland Pflicht ist, gilt eine Besonderheit nach Absatz 6: Die Kündigung wird nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nachweisen, dass ein neuer Vertrag bei einem anderen Versicherer nahtlos anschließt — die Verbraucherzentrale formuliert: „der neue Vertrag muss sich nahtlos an die vorangegangene Versicherung anschließen“ (Stand 19.11.2025). Bei einer Beitragserhöhung aufgrund einer Anpassungsklausel haben Sie nach Absatz 4 zwei Monate ab Zugang der Mitteilung für eine Sonderkündigung. Tritt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung ein, etwa durch eine Anstellung unter der Versicherungspflichtgrenze, können Sie nach Absatz 2 binnen drei Monaten rückwirkend kündigen.
Bedenken Sie vor dem Wechsel: Alterungsrückstellungen gehen beim Wechsel zwischen privaten Versicherern nur teilweise mit, und ein Rückweg in die gesetzliche Kasse ist ab 55 Jahren kaum noch möglich. Für die gesetzliche Krankenkasse gilt ein anderes Verfahren: Der Wechsel ist nach zwölf Monaten Bindung möglich, die Kündigung wirkt zum Ablauf des übernächsten Monats; steigt der Zusatzbeitrag, besteht ein Sonderkündigungsrecht (§ 175 SGB V; Verbraucherzentrale, Stand 19.11.2025).
Wechsel ohne Lücke: Die richtige Reihenfolge
Ablaufdatum aus dem Versicherungsschein
Versicherungsbeginn und Ablauf nachschlagen, Frist abziehen. Bei Kfz mit Kalenderjahr: 30. November. Drei Tage Puffer für den Postweg einplanen.
Angebote vergleichen
Leistungsumfang gegenüberstellen, nicht nur den Beitrag: Deckungssummen, Selbstbeteiligung, Ausschlüsse. Bei Kfz die Schadenfreiheitsklasse angeben.
Neuen Vertrag zuerst abschließen
Beginn auf den Tag nach dem alten Ablauf legen. Erst wenn die Police oder die Annahmebestätigung vorliegt, den alten Vertrag kündigen.
Alten Vertrag kündigen
In Textform mit Versicherungsscheinnummer, „zum Ablauf des Versicherungsjahres“ oder mit Sonderkündigungsgrund und Paragraf. Bestätigung anfordern.
Bestätigung prüfen und abheften
Das bestätigte Enddatum mit dem Beginn des neuen Vertrags abgleichen. Lastschrift erst nach der letzten fälligen Prämie beenden.
Form und Zugang
Eine Versicherung können Sie laut Verbraucherzentrale per Brief, Fax oder E-Mail kündigen — die Textform genügt (Stand 19.11.2025). Den Kündigungsbutton nach § 312k BGB müssen Versicherer nicht anbieten, weil Finanzdienstleistungen ausgenommen sind; viele stellen trotzdem ein Kündigungsformular im Kundenportal bereit. Es zählt der Zugang beim Versicherer (§ 130 BGB). Bei knappen Fristen empfiehlt die Verbraucherzentrale das Einwurfeinschreiben oder ein Fax mit qualifiziertem Sendebericht. Beim Einwurfeinschreiben ist der Auslieferungsbeleg der Beweis, nicht der Einlieferungsschein (BGH, II ZR 299/15). Ausführlich zum Zugangsnachweis: Wissensteil der Startseite.
Musterformulierung
Hiermit kündige ich den Versicherungsvertrag [Sparte] mit der Versicherungsscheinnummer [Nummer] fristgerecht zum Ablauf des laufenden Versicherungsjahres am [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende in Textform und stellen Sie die Beitragsabbuchung zu diesem Datum ein. [Name, Anschrift, Datum]
Hiermit kündige ich den Versicherungsvertrag [Sparte], Versicherungsscheinnummer [Nummer], gemäß § 40 VVG außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der mit Schreiben vom [Datum] mitgeteilten Beitragserhöhung, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Der Versicherungsschutz wurde nicht erweitert. Bitte bestätigen Sie mir das Vertragsende in Textform. [Name, Anschrift, Datum]
Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Regeln mit Stand 10. September 2026 und ersetzt keine Rechts- oder Versicherungsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Versicherungsschein und die vereinbarten Bedingungen. Bei Zweifeln hilft die Verbraucherzentrale; bei Lebens-, Renten- und Krankenversicherungen sollten Sie vor einer Kündigung unabhängigen Rat einholen.
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist gilt für Versicherungen?
Die Frist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres liegen (§ 11 Abs. 3 VVG). Bei den meisten Sachversicherungen sind es drei Monate, bei der Kfz-Versicherung ein Monat. Das Versicherungsjahr richtet sich nach dem Beginn im Versicherungsschein, nicht nach dem Kalenderjahr.
Warum ist der 30. November der Stichtag für die Kfz-Versicherung?
Weil bei den meisten Kfz-Verträgen das Versicherungsjahr am 31. Dezember endet und die Kündigungsfrist einen Monat beträgt. Die Kündigung muss also bis zum 30. November beim Versicherer eingegangen sein. Immer mehr Versicherer vereinbaren aber unterjährige Laufzeiten — dann steht das Datum im Versicherungsschein, und der 30. November gilt nicht.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung sofort kündigen?
Ja. Erhöht der Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend verbessert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen — mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Erhöhung (§ 40 VVG). Der Versicherer muss Sie auf dieses Recht hinweisen.
Darf ich nach einem Schaden kündigen?
Ja, und der Versicherer darf es auch. Nach einem Versicherungsfall können beide Seiten bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen (§ 92 VVG). Der Versicherer muss dabei einen Monat Frist einhalten; Sie können mit sofortiger Wirkung oder zu jedem Zeitpunkt bis spätestens zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode kündigen.
Wie kündige ich die private Krankenversicherung?
Mit drei Monaten Frist zum Ende des ersten oder jedes folgenden Versicherungsjahres (§ 205 Abs. 1 VVG). Da die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung ist, wird die Kündigung nur wirksam, wenn Sie innerhalb von zwei Monaten nachweisen, dass eine Anschlussversicherung nahtlos anschließt (§ 205 Abs. 6 VVG). Bei einer Beitragserhöhung haben Sie zwei Monate Zeit für eine Sonderkündigung (§ 205 Abs. 4 VVG).
Reicht eine E-Mail zum Kündigen der Versicherung?
Ja, die Textform genügt; laut Verbraucherzentrale ist die Kündigung per Brief, Fax oder E-Mail möglich. Den Kündigungsbutton müssen Versicherer nicht anbieten, weil Finanzdienstleistungen von § 312k BGB ausgenommen sind. Bei knappen Fristen empfiehlt die Verbraucherzentrale das Einwurfeinschreiben oder ein Fax mit qualifiziertem Sendebericht.
- § 11 VVG — Verlängerung, Kündigung · § 95 VVG — Veräußerung der versicherten Sache · § 40 VVG — Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers bei Prämienerhöhung · § 92 VVG — Kündigung nach Versicherungsfall · § 205 VVG — Kündigung des Versicherungsnehmers (Krankenversicherung)
- § 312k BGB — Kündigungsbutton (Ausnahme Finanzdienstleistungen) · § 130 BGB — Zugang · § 175 SGB V — Ausübung des Wahlrechts (gesetzliche Krankenkasse)
- Verbraucherzentrale: Versicherungsvertrag kündigen — wann das klappt und wie Sie vorgehen (Stand 19.11.2025)
- Verbraucherzentrale Niedersachsen: Kfz-Versicherung — bis zum 30. November wechseln (Stand 03.11.2025)
- BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 (Auslieferungsbeleg beim Einwurfeinschreiben)
