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Bis wann müssen Sie
spätestens kündigen?
Handyvertrag, Fitnessstudio, Versicherung, Zeitschrift: Wer die Frist verpasst, zahlt weiter. Tragen Sie Vertragsbeginn, Laufzeit und Frist ein — der Rechner nennt Ihnen den spätesten Kündigungstag, das Vertragsende und die Regel, die für Ihren Vertrag gilt.
Foto: rawpixel.com (CC0 1.0) · Quelle
Der Rechner
Ihr Vertrag
Spätestens kündigen bis
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📅 Kalendertipp: Erinnerung eine Woche vor diesem Tag eintragen. Es zählt der Zugang beim Anbieter, nicht das Absenden.
Der Rechner bildet die allgemeinen Regeln für Verbraucherverträge ab. Für Miet-, Arbeits- und Versicherungsverträge gelten eigene Fristen — siehe Wissen.
Verstehen
So läuft eine Frist
Vier Stationen entscheiden, ob Sie rechtzeitig aus dem Vertrag kommen. Scrollen Sie — die Grafik läuft mit.
Die Mindestlaufzeit bindet Sie
Mit dem Vertragsbeginn startet die Erstlaufzeit — bei Verbraucherverträgen in AGB höchstens 24 Monate (§ 309 Nr. 9a BGB, § 56 TKG). Vorher kommen Sie nur mit einem Sonderkündigungsrecht heraus.
Der spätestmögliche Zugang
Die Frist wird vom Ende der Laufzeit zurückgerechnet. Bei Neuverträgen darf sie höchstens einen Monat betragen. Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung beim Anbieter ankommt — nicht der Poststempel.
Verpasst? Dann monatlich raus
Läuft die Frist ab, verlängert sich ein Vertrag, der seit dem 1. März 2022 geschlossen wurde, nur noch auf unbestimmte Zeit. Sie kündigen dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist.
Verpasst? Ein weiteres Jahr
Bei älteren Verträgen bleibt die alte Regel: Verlängerung um bis zu zwölf Monate mit bis zu drei Monaten Frist. Hier ist der Kalendereintrag bares Geld wert — oder Sie prüfen, ob ein Wechsel in einen neuen Tarif lohnt.
Wissen
Kündigungsfristen in Deutschland: Was wo gilt
Die wichtigsten Regeln je Vertragsart — mit Paragraf und Quelle, damit Sie im Streitfall nachschlagen können. Stand: 10. September 2026.
| Vertragsart | Typische Laufzeit | Kündigungsfrist | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Verbrauchervertrag allgemein (Abo, Fitness, Streaming, Strom-Sondervertrag), Abschluss ab 1.3.2022 | max. 24 Monate, danach unbestimmte Zeit | max. 1 Monat | § 309 Nr. 9 BGB |
| Verbrauchervertrag, Abschluss vor 1.3.2022 | max. 24 Monate, Verlängerung um bis zu 12 Monate | bis zu 3 Monate | Art. 229 § 60 EGBGB |
| Telefon, Mobilfunk, Internet | max. 24 Monate (12-Monats-Angebot Pflicht) | 1 Monat nach der Erstlaufzeit | § 56 TKG |
| Strom/Gas Grundversorgung | unbefristet | 2 Wochen | § 20 StromGVV |
| Versicherung (Hausrat, Haftpflicht, Kfz …) | meist 1 Jahr, Verlängerung um je max. 1 Jahr | 1 bis 3 Monate zum Ende des Versicherungsjahres | § 11 VVG |
| Wohnungsmiete (Mieterseite) | unbefristet | 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats | § 573c BGB |
| Arbeitsvertrag (Grundfrist) | unbefristet | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende | § 622 BGB |
Das Gesetz für faire Verbraucherverträge (seit 1. März 2022)
Jahrelang war die „Kündigungsfalle“ Standard: zwei Jahre Laufzeit, drei Monate Frist, und wer den Termin verpasste, hing ein weiteres Jahr fest. Das Gesetz für faire Verbraucherverträge hat § 309 Nr. 9 BGB neu gefasst. Für Verträge, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam:
- eine Erstlaufzeit von mehr als zwei Jahren (Buchstabe a),
- eine stillschweigende Verlängerung um einen festen Zeitraum — zulässig ist nur noch die Verlängerung auf unbestimmte Zeit, bei der Sie jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen können (Buchstabe b),
- eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit (Buchstabe c).
Wichtig ist der Stichtag: Nach Art. 229 § 60 EGBGB gilt für Schuldverhältnisse, die vor dem 1. März 2022 entstanden sind, § 309 BGB in der alten Fassung. Ein Fitnessvertrag aus 2021 darf sich also weiterhin um bis zu ein Jahr verlängern, und die Frist darf bis zu drei Monate betragen. Die Verbraucherzentrale weist zudem darauf hin, dass die Regeln nur für AGB gelten und dass Versicherungsverträge sowie „als zusammengehörig verkaufte Sachen“ ausdrücklich ausgenommen sind. Für Versicherungen gilt stattdessen § 11 VVG (siehe unten).
Ob sich Anbieter daran halten, hat die Verbraucherzentrale im Oktober 2023 in einem Marktcheck geprüft: Bei 116 von mehr als 800 Unternehmen fanden sich 167 unzulässige Klauseln — am häufigsten bei Kleidungs-Abos (35 %), Partnerbörsen (34 %) und Fitnessstudios (27 %). Eine unwirksame Klausel bindet Sie nicht: Steht in Ihrem Neuvertrag „verlängert sich um zwölf Monate“, gilt trotzdem die gesetzliche Regel.
Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB, seit 1. Juli 2022)
Wer Verbrauchern über eine Website den Abschluss eines Dauerschuldverhältnisses ermöglicht, muss dort auch das Kündigen ermöglichen. § 312k BGB verlangt eine ständig verfügbare, leicht zugängliche Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ (oder einer ebenso eindeutigen Formulierung). Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der Sie Vertrag und Kündigungszeitpunkt angeben und mit „jetzt kündigen“ abschließen. Der Anbieter muss den Zugang der Kündigung sofort elektronisch in Textform bestätigen — diese Bestätigung ist Ihr Beweis.
Fehlt der Button oder ist er versteckt, greift Absatz 6: Sie dürfen den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Die Pflicht gilt nach Art. 229 § 60 Satz 3 EGBGB auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Ausgenommen sind Finanzdienstleistungen (also auch Versicherungen) und Verträge, für deren Kündigung das Gesetz eine strengere Form als die Textform vorschreibt — etwa Miet- und Arbeitsverträge. Die Verbraucherzentrale hat die Anforderungen an eine korrekte Umsetzung im Detail beschrieben (Stand 08/2026).
Telefon & Internet: § 56 TKG — 24 Monate, danach monatlich
Für Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträge gilt seit der TKG-Novelle vom 1. Dezember 2021 ein eigener Schutz, der laut Verbraucherzentrale auch Bestandsverträge erfasst. § 56 TKG begrenzt die anfängliche Laufzeit auf 24 Monate und verpflichtet den Anbieter, vor dem Abschluss zusätzlich eine Variante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anzubieten. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, können Sie ihn jederzeit mit einem Monat Frist kündigen; die Kündigung darf nichts kosten. Vor der Verlängerung muss der Anbieter Sie auf einem dauerhaften Datenträger auf die Verlängerung und Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Drei Sonderrechte sind besonders wertvoll:
- Umzug (§ 60 TKG): Der Anbieter muss die Leistung am neuen Wohnort ohne Änderung der Laufzeit weiter erbringen. Kann er das nicht, kündigen Sie mit einer Frist von einem Monat — wirksam zum Auszug oder einem späteren Zeitpunkt.
- Zu langsames Internet (§ 57 Abs. 4 TKG): Bei erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen von der vertraglich zugesagten Geschwindigkeit dürfen Sie das Entgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Nachweis: die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur.
- Einseitige Vertragsänderung (§ 57 Abs. 1 TKG): Ändert der Anbieter Bedingungen zu Ihrem Nachteil, können Sie innerhalb von drei Monaten ohne Frist und ohne Kosten kündigen.
Bleibt der Streit, hilft die kostenlose Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur: 2025 gingen dort 5.524 Anträge ein, in 1.274 Fällen kam eine Einigung zustande.
Versicherungen: § 11 VVG — drei Jahre, ein bis drei Monate Frist
Versicherungsverträge sind vom Gesetz für faire Verbraucherverträge ausgenommen; für sie gilt § 11 VVG. Danach ist eine stillschweigende Verlängerung nur um jeweils höchstens ein Jahr wirksam, die Kündigungsfrist muss für beide Seiten gleich sein und zwischen einem und drei Monaten liegen. Ist ein Vertrag für mehr als drei Jahre geschlossen, können Sie ihn zum Schluss des dritten und jedes folgenden Jahres mit drei Monaten Frist kündigen. Das Versicherungsjahr richtet sich laut Verbraucherzentrale nach dem Vertragsbeginn, nicht nach dem Kalenderjahr; bei der Kfz-Versicherung ist das Versicherungsjahr meist das Kalenderjahr, weshalb der 30. November als klassischer Stichtag gilt — viele Versicherer nutzen inzwischen aber andere Termine.
Zwei Sonderkündigungsrechte: Erhöht der Versicherer die Prämie, ohne den Schutz zu verbessern, können Sie nach § 40 VVG innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen; der Versicherer muss auf dieses Recht hinweisen. Und nach einem Schadensfall dürfen beide Seiten bis einen Monat nach Abschluss der Verhandlungen über die Entschädigung kündigen (§ 92 VVG).
Fitnessstudio, Zeitschriften, Streaming
Fitnessstudio: Eine Erstlaufzeit von 24 Monaten ist zulässig; bei Verträgen ab März 2022 gelten danach unbestimmte Zeit und höchstens ein Monat Frist. Ein Umzug ist nach dem Bundesgerichtshof (XII ZR 62/15) grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung — viele Studios räumen ihn freiwillig ein. Bei einer ernsthaften, dauerhaften Erkrankung ist die außerordentliche Kündigung mit Attest möglich; die Verbraucherzentrale rät, sie innerhalb von zwei Wochen zu erklären. Die Diagnose müssen Sie nicht nennen.
Zeitschriften-Abo: Bei Altverträgen darf die Frist bis zu drei Monate zum Laufzeitende betragen, bei Verträgen ab 1. März 2022 höchstens einen Monat. Online oder an der Haustür geschlossene Abos können Sie 14 Tage lang widerrufen (Verbraucherzentrale, 08/2026).
Streaming und Online-Abos: Hier gelten § 309 Nr. 9 BGB und der Kündigungsbutton ohne Einschränkung; die meisten Dienste sind monatlich kündbar. Preiserhöhungen per Klausel sind angreifbar — das Landgericht Köln hat solche Erhöhungen bei Netflix nach einer Klage der Verbraucherzentrale für unwirksam erklärt.
Mietvertrag: § 573c BGB — drei Monate, für Vermieter länger
Für unbefristete Wohnraummietverträge gilt § 573c BGB: Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig. Geht Ihre Kündigung also bis zum 3. Werktag im März zu, endet das Mietverhältnis am 31. Mai. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit Überlassung der Wohnung um jeweils drei Monate — auf sechs bzw. neun Monate; außerdem brauchen sie ein berechtigtes Interesse wie Eigenbedarf (§ 573 BGB). Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind unwirksam. Die Kündigung muss nach § 568 BGB schriftlich erfolgen, also als unterschriebener Brief — E-Mail oder Kündigungsbutton reichen nicht.
Arbeitsvertrag: § 622 BGB — die Fristen nach Betriebszugehörigkeit
Die Grundfrist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beträgt nach § 622 Abs. 1 BGB vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats; in einer vereinbarten Probezeit von höchstens sechs Monaten sind es zwei Wochen. Für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit (Abs. 2). Für die Arbeitnehmerseite darf vertraglich keine längere Frist vereinbart werden als für den Arbeitgeber (Abs. 6); Tarifverträge können abweichen (Abs. 4), und in Kleinbetrieben mit bis zu 20 Beschäftigten sowie bei Aushilfen unter drei Monaten sind kürzere Fristen möglich (Abs. 5). Die Kündigung braucht nach § 623 BGB die Schriftform — die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen.
| Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
|---|---|
| unter 2 Jahren | 4 Wochen zum 15. oder Monatsende |
| ab 2 Jahren | 1 Monat |
| ab 5 Jahren | 2 Monate |
| ab 8 Jahren | 3 Monate |
| ab 10 Jahren | 4 Monate |
| ab 12 Jahren | 5 Monate |
| ab 15 Jahren | 6 Monate |
| ab 20 Jahren | 7 Monate |
Zugang der Kündigung: Form, Beweis, Einwurfeinschreiben
Eine Kündigung wird nach § 130 BGB erst wirksam, wenn sie dem Empfänger zugeht — also in seinen Machtbereich gelangt und er unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann. Das Bundesarbeitsgericht hat 2024 bestätigt, dass ein von der Post in den Briefkasten eingeworfener Brief nach dem Beweis des ersten Anscheins zur üblichen Zustellzeit zugeht (BAG, 2 AZR 213/23). Der Poststempel oder das Datum im Briefkopf sind dagegen bedeutungslos.
Welche Form? Seit dem 1. Oktober 2016 dürfen AGB keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). E-Mail, Fax oder das Kontaktformular genügen für Handy-, Fitness-, Strom- oder Abo-Verträge; Kundennummer und vollständiger Name gehören hinein, und Sie sollten immer eine Bestätigung des Vertragsendes anfordern. Schriftform mit Unterschrift bleibt Pflicht bei Miete und Arbeitsverhältnis.
Welcher Beweis? Die Bestätigung des Kündigungsbuttons ist der einfachste Nachweis. Beim Brief empfiehlt die Verbraucherzentrale das Einwurfeinschreiben — allerdings mit einer Einschränkung aus der Rechtsprechung: Der Bundesgerichtshof erkennt beim Einwurfeinschreiben einen Anscheinsbeweis für den Zugang an, wenn der Auslieferungsbeleg vorliegt (BGH, II ZR 299/15). Das Bundesarbeitsgericht hat 2025 klargestellt, dass Einlieferungsbeleg plus Online-Sendungsstatus dafür nicht ausreichen (BAG, 2 AZR 68/24). Fordern Sie deshalb die Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Post an und bewahren Sie sie auf. Bei wichtigen Kündigungen ist die persönliche Übergabe gegen Empfangsquittung oder die Zustellung durch einen Boten mit Zeugen am sichersten.
Sonderkündigungsrechte: Wann Sie früher herauskommen
- Wichtiger Grund (§ 314 BGB): Jedes Dauerschuldverhältnis kann ohne Frist gekündigt werden, wenn die Fortsetzung unzumutbar ist. Bei Pflichtverletzungen des Anbieters gehört meist eine Abmahnung oder Fristsetzung davor, und die Kündigung muss in angemessener Zeit nach Kenntnis des Grundes erfolgen.
- Preiserhöhung: Energie-Sonderverträge — Kündigung ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Preis- oder Bedingungsänderung (§ 41 Abs. 5 EnWG); Versicherung — ein Monat nach Zugang der Mitteilung (§ 40 VVG); Telekommunikation — drei Monate nach Benachrichtigung über nachteilige Änderungen (§ 57 Abs. 1 TKG).
- Umzug: Telefon und Internet ja, wenn der Anbieter am neuen Ort nicht liefern kann (§ 60 TKG); Fitnessstudio grundsätzlich nein (BGH, XII ZR 62/15); Strom- und Gas-Sonderverträge laufen in der Regel weiter, sofern der Lieferant an der neuen Adresse liefert.
- Krankheit oder Schwangerschaft: Beim Fitnessstudio mit ärztlichem Attest bei ernsthafter, dauerhafter Sportunfähigkeit.
- Fehlender Kündigungsbutton: jederzeit ohne Frist (§ 312k Abs. 6 BGB).
- Leistung bleibt aus: Internet dauerhaft zu langsam — Minderung oder außerordentliche Kündigung (§ 57 Abs. 4 TKG).
In fünf Schritten richtig kündigen
Vertrag und Stichtag prüfen
Vertragsbeginn, Laufzeit, Frist und Verlängerungsklausel aus den Unterlagen ablesen — oder mit dem Rechner oben ermitteln. Bei Neuverträgen ab März 2022 gilt höchstens ein Monat Frist, egal, was in den AGB steht.
Weg wählen
Kündigungsbutton im Kundenkonto, sonst E-Mail oder Fax in Textform. Miete und Arbeitsvertrag: unterschriebener Brief. Bei Versicherungen: Einwurfeinschreiben oder Fax mit Sendebericht.
Eindeutig formulieren
„Hiermit kündige ich den Vertrag mit der Kundennummer … zum nächstmöglichen Zeitpunkt.“ Dazu Name, Anschrift, Datum. Ein Grund ist bei der ordentlichen Kündigung nicht nötig.
Bestätigung anfordern und sichern
Im Text um schriftliche Bestätigung des Vertragsendes bitten. Button-Bestätigung, E-Mail-Kopie oder Auslieferungsbeleg des Einschreibens aufbewahren — mindestens bis zur letzten Abbuchung.
Nachhalten
Kommt binnen 14 Tagen keine Bestätigung, nachfragen. Wird die Kündigung zurückgewiesen, hilft die Verbraucherzentrale; bei Telekommunikation die Schlichtungsstelle der Bundesnetzagentur.
Diese Seite erklärt allgemeine gesetzliche Regeln mit Stand 10. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die dort vereinbarten Bedingungen und die aktuelle Rechtsprechung. Bei Streit oder höheren Beträgen wenden Sie sich an eine Verbraucherzentrale, eine Anwältin oder einen Anwalt.
FAQ
Häufige Fragen
Wie lange darf sich ein Vertrag automatisch verlängern?
Bei Verbraucherverträgen, die seit dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf sich der Vertrag nach der Erstlaufzeit nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern, und Sie können ihn dann jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). Ältere Verträge dürfen sich weiterhin um bis zu ein Jahr verlängern (Art. 229 § 60 EGBGB). Versicherungen sind ausgenommen, dort gilt § 11 VVG mit Verlängerung um jeweils höchstens ein Jahr.
Zählt das Absendedatum oder der Eingang beim Anbieter?
Es zählt der Zugang beim Anbieter (§ 130 BGB), nicht das Absenden. Ein Brief gilt als zugegangen, sobald er im Briefkasten liegt und mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist — bei Postzustellung also am Zustelltag. Planen Sie deshalb Puffer ein; der Rechner zieht standardmäßig drei Tage ab.
Was ist der Kündigungsbutton und was passiert, wenn er fehlt?
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, die Dauerschuldverhältnisse über eine Website anbieten, dort eine ständig verfügbare Schaltfläche „Verträge hier kündigen“ und eine Bestätigungsseite mit „jetzt kündigen“ bereitstellen und den Eingang sofort in Textform bestätigen (§ 312k BGB). Fehlt der Button oder ist er falsch umgesetzt, dürfen Sie den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ausgenommen sind unter anderem Finanzdienstleistungen und Verträge mit gesetzlicher Schriftform wie Miet- und Arbeitsverträge.
Reicht eine E-Mail zum Kündigen?
Für die meisten Verbraucherverträge ja: Seit dem 1. Oktober 2016 dürfen AGB keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB), E-Mail, Fax oder Kontaktformular genügen. Ausnahmen sind Mietverträge (§ 568 BGB) und Arbeitsverträge (§ 623 BGB): Dort ist die Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift Pflicht, die elektronische Form ist bei Arbeitsverträgen ausdrücklich ausgeschlossen.
Wie lange läuft ein Handy- oder Internetvertrag höchstens?
Höchstens 24 Monate (§ 56 TKG). Der Anbieter muss zusätzlich eine Variante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Nach der Erstlaufzeit können Sie jederzeit mit einem Monat Frist kündigen. Diese Regeln gelten seit dem 1. Dezember 2021 auch für Bestandsverträge.
Kann ich mein Fitnessstudio bei einem Umzug kündigen?
In der Regel nicht: Der Bundesgerichtshof hat 2016 entschieden, dass ein Wohnortwechsel grundsätzlich kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist (BGH, XII ZR 62/15). Viele Studios räumen ein Sonderkündigungsrecht freiwillig ein — prüfen Sie den Vertrag. Bei einer ernsthaften, dauerhaften Erkrankung ist eine außerordentliche Kündigung mit ärztlichem Attest möglich.
Welche Kündigungsfrist gilt für meine Wohnung?
Als Mieterin oder Mieter kündigen Sie spätestens am dritten Werktag eines Monats zum Ablauf des übernächsten Monats — also mit rund drei Monaten Frist (§ 573c BGB). Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren Mietdauer um jeweils drei Monate. Die Kündigung braucht Schriftform mit Unterschrift (§ 568 BGB).
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- § 622 BGB — Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen · § 623 BGB — Schriftform der Kündigung
- § 20 StromGVV — Kündigung der Grundversorgung · § 41 EnWG — Energielieferverträge außerhalb der Grundversorgung
- BAG, Urteil vom 20.06.2024 – 2 AZR 213/23 (Zugang bei Einwurf in den Hausbriefkasten) · BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 (Einwurfeinschreiben) · BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 (Auslieferungsbeleg) · BGH, Urteil vom 04.05.2016 – XII ZR 62/15 (Fitnessstudio, Umzug)
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- Verbraucherzentrale: Marktcheck unzulässige Kündigungsklauseln, 23.10.2023
- Verbraucherzentrale: Gesetz für fairere Verträge (Stand 22.10.2024) · Kündigungsbutton nicht gefunden? (Stand 07.08.2026) · Kündigung per E-Mail (Stand 25.11.2025)
- Verbraucherzentrale: Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge (Stand 17.04.2026)
- Verbraucherzentrale: Versicherungsvertrag kündigen (Stand 19.11.2025)
- Verbraucherzentrale: Fitness-Studios — was in Verträgen (nicht) erlaubt ist (Stand 05.01.2026) · Zeitungen und Zeitschriften im Abo (Stand 19.08.2026) · Urteil zu Netflix-Preiserhöhungen
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