Das Wichtigste in Kürze
- Mobilfunk-, Festnetz- und Internetverträge laufen anfänglich höchstens 24 Monate; danach kündigen Sie jederzeit mit einem Monat Frist (§ 56 TKG).
- Die Kündigung braucht keine Unterschrift: E-Mail genügt, der Kündigungsbutton im Kundenkonto ist der sicherste Weg (§ 312k BGB).
- Ihre Rufnummer nehmen Sie kostenlos mit — bis zu einen Monat nach Vertragsende (§ 59 TKG).
- Bei Umzug ohne Versorgung, einseitigen Vertragsänderungen und dauerhaft zu langsamem Internet kommen Sie früher heraus (§§ 60, 57 TKG).
Laufzeit und Frist: Was § 56 TKG festlegt
Für Telekommunikationsverträge gilt seit dem 1. Dezember 2021 ein eigenes Schutzrecht, das strenger ist als die allgemeinen Regeln für Verbraucherverträge. § 56 Abs. 1 TKG begrenzt die anfängliche Vertragslaufzeit auf 24 Monate und verpflichtet den Anbieter, Ihnen vor dem Abschluss zusätzlich einen Vertrag mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anzubieten. Wer also zwei Jahre unterschreibt, tut das aus freier Wahl — die kürzere Variante muss auf dem Tisch liegen.
Entscheidend ist Absatz 3: Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, weil Sie die Frist zum Ende der Erstlaufzeit verpasst haben, können Sie ihn danach jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen. Eine Verlängerung um weitere zwölf Monate, wie sie früher üblich war, gibt es bei Telekommunikationsverträgen nicht mehr — auch nicht bei Verträgen, die vor Dezember 2021 geschlossen wurden, denn die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass die neuen Regeln auch Bestandsverträge erfassen (Stand 17.04.2026). Durch eine solche Kündigung dürfen Ihnen nach Absatz 4 keine Kosten entstehen. Außerdem muss der Anbieter Sie rechtzeitig vor der Verlängerung auf einem dauerhaften Datenträger auf die bevorstehende Verlängerung und Ihr Kündigungsrecht hinweisen.
Ein oft übersehener Nebensatz steht in Absatz 5: Internetanbieter müssen Ihnen nach dem Vertragsende für einen angemessenen Zeitraum kostenlos Zugang zu den E-Mails ermöglichen, die an Ihre bisherige Adresse beim Anbieter eingehen. Wer eine Anbieter-Mailadresse jahrelang genutzt hat, sollte den Umzug der Kontakte trotzdem vor der Kündigung erledigen.
| Situation | Regel | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Anfängliche Laufzeit | höchstens 24 Monate; 12-Monats-Angebot ist Pflicht | § 56 Abs. 1 TKG |
| Nach stillschweigender Verlängerung | jederzeit kündbar, Frist 1 Monat, kostenfrei | § 56 Abs. 3, 4 TKG |
| Einseitige Vertragsänderung durch den Anbieter | Kündigung binnen 3 Monaten nach Benachrichtigung, ohne Frist und Kosten | § 57 Abs. 1 TKG |
| Internet dauerhaft zu langsam | Minderung oder außerordentliche Kündigung ohne Frist | § 57 Abs. 4 TKG |
| Umzug, Anbieter liefert am neuen Ort nicht | Kündigung mit 1 Monat Frist zum Auszug oder später | § 60 TKG |
| Rufnummernmitnahme | kostenlos, bis 1 Monat nach Vertragsende beantragbar | § 59 TKG |
| Anbieterwechsel | Unterbrechung höchstens 1 Arbeitstag, sonst Entschädigung | § 59 TKG |
Der Kündigungsbutton: Der schnellste Weg mit eingebautem Beweis
Seit dem 1. Juli 2022 muss jeder Anbieter, der Ihnen den Vertragsabschluss über seine Website ermöglicht, dort auch eine Kündigung ermöglichen. § 312k BGB verlangt eine ständig verfügbare, unmittelbar und leicht zugängliche Schaltfläche mit der Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung. Sie führt auf eine Bestätigungsseite, auf der Sie Art der Kündigung, Ihre Identifikation, den Vertrag, den gewünschten Kündigungszeitpunkt und eine Kontaktadresse angeben und mit einer zweiten Schaltfläche „jetzt kündigen“ abschließen.
Für Sie als Verbraucher hat der Button zwei Vorteile, die kein Brief bietet: Erstens gilt die Kündigung nach Absatz 4 als sofort zugegangen, und der Anbieter muss Inhalt, Datum und Uhrzeit des Zugangs unverzüglich elektronisch in Textform bestätigen. Zweitens müssen Sie Ihre Erklärung mit Datum und Uhrzeit auf einem dauerhaften Datenträger speichern können — also etwa als PDF herunterladen. Bewahren Sie beides auf. Fehlt der Button oder ist er versteckt, dürfen Sie den Vertrag nach Absatz 6 jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wie eine korrekte Umsetzung aussehen muss, hat die Verbraucherzentrale ausführlich beschrieben (Stand 08/2026). Mehr zum Mechanismus steht im Wissensteil der Startseite.
Rufnummer mitnehmen: § 59 TKG
Die Rufnummer gehört rechtlich nicht dem Anbieter, sondern Sie haben einen Anspruch darauf, sie zum nächsten Anbieter mitzunehmen. § 59 TKG regelt die Bedingungen, und sie sind verbraucherfreundlich:
- Kostenlos: Für die Rufnummernmitnahme dürfen Ihnen keine direkten Entgelte berechnet werden. Die Bundesnetzagentur bestätigt: Seit dem 1. Dezember 2021 sind Portierungsentgelte abgeschafft.
- Frist: Sie können die Mitnahme bis zu einen Monat nach Vertragsende beantragen. Beim Mobilfunk ist die Portierung auch schon während der Laufzeit möglich — der alte Vertrag läuft dann ohne die Nummer weiter, bis er endet.
- Termin: Die technische Aktivierung beim neuen Anbieter muss an dem mit Ihnen vereinbarten Tag erfolgen, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
- Entschädigung: Klappt die Aktivierung später, können Sie vom verantwortlichen Anbieter 10 Euro für jeden Tag der Verzögerung verlangen. Wird beim Anbieterwechsel der Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, stehen Ihnen je weiterem Arbeitstag 10 Euro oder 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts zu, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Praktisch läuft der Wechsel so: Sie schließen den neuen Vertrag ab und beauftragen den neuen Anbieter mit der Mitnahme; er kümmert sich um die Abstimmung mit dem alten. Die Bundesnetzagentur rät, Name, Anschrift und Geburtsdatum bei beiden Anbietern exakt gleich anzugeben — abweichende Schreibweisen sind der häufigste Grund für gescheiterte Portierungen. Die Kündigung beim alten Anbieter ersetzt der Portierungsauftrag nicht: Kündigen Sie selbst und fristgerecht, sonst läuft der alte Vertrag ohne Nummer weiter.
Zeitplan für den Wechsel
Die folgende Grafik zeigt die Reihenfolge, mit der Sie weder Frist noch Nummer verlieren. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, den Wechsel mindestens drei Monate vor Vertragsende zu planen.
Sonderkündigung: Umzug, Preiserhöhung, langsames Netz
Umzug (§ 60 TKG)
Ein Umzug allein beendet den Vertrag nicht. § 60 TKG verpflichtet den Anbieter, die Leistung am neuen Wohnsitz ohne Änderung der Laufzeit und der übrigen Vertragsinhalte weiter zu erbringen, sofern er sie dort anbietet. Für den Aufwand darf er ein angemessenes Entgelt verlangen, höchstens jedoch so viel wie für die Schaltung eines Neuanschlusses. Nur wenn der Anbieter an der neuen Adresse nicht liefern kann — typisch beim Festnetz- oder Kabelanschluss —, dürfen Sie mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt Ihrer Wahl. Beim Mobilfunk greift das Recht praktisch nie, weil der Anbieter bundesweit versorgt.
Einseitige Änderungen und Preiserhöhungen (§ 57 Abs. 1 TKG)
Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, etwa den Preis, müssen Sie das nicht hinnehmen: Nach § 57 Abs. 1 TKG können Sie den Vertrag innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung ohne Einhaltung einer Frist und ohne Kosten kündigen. Das gilt nicht, wenn die Änderung ausschließlich zu Ihrem Vorteil ist, rein administrativer Art ist oder unmittelbar durch Gesetz oder EU-Recht vorgeschrieben wird. Der Anbieter muss Sie über die Änderung und Ihr Kündigungsrecht klar und verständlich informieren — lesen Sie solche Mitteilungen deshalb genau, statt sie als Werbung wegzuklicken.
Internet dauerhaft zu langsam (§ 57 Abs. 4 TKG)
Weicht die tatsächliche Leistung erheblich, kontinuierlich oder regelmäßig wiederkehrend von der vertraglich vereinbarten ab, dürfen Sie das Entgelt im Verhältnis der Abweichung mindern oder außerordentlich ohne Frist kündigen. Als Nachweis dient die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur mit ihrem Messprotokoll; ohne dokumentierte Messungen wird es schwierig. Kommt keine Einigung zustande, hilft die kostenlose Schlichtungsstelle Telekommunikation: 2025 gingen dort 5.524 Anträge ein, mehr als doppelt so viele wie im Vorjahr; in 1.274 Fällen kam eine Einigung zustande (Bundesnetzagentur, 02.02.2026).
Zugang und Beweis: Was im Streitfall zählt
Eine Kündigung wirkt erst, wenn sie dem Anbieter zugeht (§ 130 BGB). Das Datum im Briefkopf, der Poststempel oder der Zeitpunkt, an dem Sie auf „Senden“ geklickt haben, sind für die Frist ohne Bedeutung. Im Streit müssen Sie beweisen, dass und wann die Kündigung angekommen ist — und das ist bei den verschiedenen Wegen unterschiedlich leicht:
- Kündigungsbutton: Die Bestätigung des Anbieters mit Datum und Uhrzeit ist der Beweis. Die Kündigung gilt als sofort zugegangen (§ 312k Abs. 4 BGB).
- E-Mail: Zulässig, weil AGB keine strengere Form als die Textform verlangen dürfen (§ 309 Nr. 13 BGB). Der Zugang ist aber schwerer zu beweisen; die Verbraucherzentrale empfiehlt, um eine Eingangsbestätigung zu bitten und die gesendete Mail samt Anhang aufzubewahren (Stand 25.11.2025).
- Brief: Beim Einwurfeinschreiben erkennt der Bundesgerichtshof einen Anscheinsbeweis an, wenn der Auslieferungsbeleg vorliegt (BGH, II ZR 299/15); Einlieferungsbeleg plus Sendungsstatus reichen nach dem Bundesarbeitsgericht nicht (BAG, 2 AZR 68/24). Fordern Sie die Reproduktion des Auslieferungsbelegs bei der Post an.
Unabhängig vom Weg gilt: Wer die Frist knapp bemisst, verschenkt Sicherheit. Der Kündigungsrechner zieht deshalb standardmäßig drei Tage Puffer vom spätesten Zugangstag ab — beim Kündigungsbutton können Sie den Puffer auf null setzen.
Musterformulierung
Eine Kündigung braucht keine Begründung und keine juristische Sprache. Sie muss eindeutig sein, den Vertrag erkennbar machen und den gewünschten Zeitpunkt nennen. Diese Formulierung genügt per E-Mail, über das Kontaktformular oder als Brief:
Betreff: Kündigung des Vertrags mit der Kundennummer [Kundennummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit kündige ich den Mobilfunkvertrag [Tarifname] zur Rufnummer [Rufnummer], Kundennummer [Kundennummer], zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Datum des Vertragsendes in Textform. Ich beabsichtige, meine Rufnummer zu einem anderen Anbieter mitzunehmen; bitte geben Sie die Nummer zur Portierung frei.
Mit freundlichen Grüßen
[Vorname Nachname], [Anschrift], [Datum]
„Zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ schützt Sie, falls Sie sich beim Datum verrechnet haben: Der Anbieter muss dann den frühesten zulässigen Termin ansetzen. Nennen Sie zusätzlich das von Ihnen errechnete Datum, wenn Sie es sicher kennen. Wollen Sie außerordentlich kündigen, etwa nach § 57 oder § 60 TKG, ergänzen Sie den Grund und den Paragrafen und fügen den Beleg bei — die Umzugsbestätigung oder die Messprotokolle.
Typische Fehler — und wie Sie sie vermeiden
Kündigung mit Portierung verwechseln
Der Portierungsauftrag beim neuen Anbieter kündigt den alten Vertrag nicht. Beides getrennt erledigen, beide Fristen im Blick behalten.
Frist auf den Poststempel rechnen
Es zählt der Zugang. Drei Tage Puffer bei E-Mail und Brief, null beim Button — der Rechner rechnet das ein.
Keine Bestätigung anfordern
Ohne Bestätigung des Vertragsendes wissen Sie nicht, ob die Kündigung verarbeitet wurde. Nach 14 Tagen ohne Antwort nachhaken.
Änderungsmitteilung übersehen
Das Sonderkündigungsrecht nach § 57 TKG erlischt drei Monate nach der Benachrichtigung. Mitteilungen des Anbieters lesen, Datum notieren.
Umzug zu spät melden
Die Umzugskündigung wirkt frühestens zum Auszug — mit einem Monat Frist. Sobald der Termin steht, beim Anbieter die Verfügbarkeit prüfen lassen.
Zu langsames Netz ohne Messung reklamieren
Ohne Messprotokolle der Breitbandmessung fehlt der Nachweis. Mehrere Messungen an verschiedenen Tagen durchführen, bevor Sie kündigen.
Dieser Artikel erklärt die gesetzlichen Regeln mit Stand 10. September 2026 und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Ihr Vertrag, die dort vereinbarten Bedingungen und die aktuelle Rechtsprechung. Bei Streit hilft die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Telekommunikation der Bundesnetzagentur.
Häufige Fragen
Wie lange darf ein Handyvertrag höchstens laufen?
Höchstens 24 Monate anfängliche Laufzeit (§ 56 Abs. 1 TKG). Der Anbieter muss Ihnen vor dem Abschluss zusätzlich eine Variante mit höchstens zwölf Monaten Laufzeit anbieten. Verlängert sich der Vertrag stillschweigend, können Sie ihn danach jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen (§ 56 Abs. 3 TKG). Die Regeln gelten seit dem 1. Dezember 2021 auch für ältere Verträge.
Kann ich meinen Handyvertrag per E-Mail kündigen?
Ja. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen keine strengere Form als die Textform verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). E-Mail, Fax oder Kontaktformular genügen. Der sicherste Weg ist der Kündigungsbutton im Kundenkonto, weil der Anbieter dort den Zugang sofort mit Datum und Uhrzeit bestätigen muss (§ 312k BGB).
Was kostet die Rufnummernmitnahme?
Nichts. Nach § 59 TKG dürfen Ihnen für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden. Sie können die Mitnahme bis zu einen Monat nach Vertragsende beantragen. Klappt die Aktivierung nicht spätestens am Arbeitstag nach dem vereinbarten Termin, steht Ihnen eine Entschädigung von 10 Euro je Tag der Verzögerung zu.
Kann ich bei einem Umzug kündigen?
Nur, wenn der Anbieter die Leistung an Ihrem neuen Wohnort nicht anbietet. Dann dürfen Sie nach § 60 TKG mit einer Frist von einem Monat kündigen, wirksam zum Auszug oder zu einem späteren Zeitpunkt. Liefert der Anbieter auch am neuen Ort, läuft der Vertrag unverändert weiter; für den Umzug darf er höchstens so viel verlangen wie für einen Neuanschluss.
Was tun, wenn der Anbieter den Preis erhöht?
Ändert der Anbieter die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie innerhalb von drei Monaten nach der Benachrichtigung kündigen, ohne Frist und ohne Kosten (§ 57 Abs. 1 TKG). Ausgenommen sind Änderungen, die ausschließlich zu Ihrem Vorteil sind, rein administrativer Art sind oder gesetzlich vorgeschrieben werden.
Wie beweise ich, dass die Kündigung angekommen ist?
Beim Kündigungsbutton durch die Bestätigung des Anbieters, die er sofort elektronisch schicken muss. Bei E-Mail durch die Sendekopie und die angeforderte Bestätigung; bei Brief durch den Auslieferungsbeleg des Einwurfeinschreibens. Es zählt immer der Zugang beim Anbieter (§ 130 BGB), nicht das Absenden.
- § 56 TKG — Vertragslaufzeit und Kündigung · § 57 TKG — Vertragsänderungen, Leistungsabweichungen · § 59 TKG — Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme · § 60 TKG — Umzug
- § 312k BGB — Kündigung von Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr · § 309 Nr. 13 BGB — Form von Erklärungen · § 130 BGB — Wirksamwerden der Willenserklärung
- Verbraucherzentrale: Wichtige Kundenrechte für Telefon-, Handy- und Internetverträge (Stand 17.04.2026)
- Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Umzug — Portierung bis 1 Monat nach Vertragsende, keine Entgelte seit 01.12.2021, Planung 3 Monate vorher
- Bundesnetzagentur: Rekordeingangszahlen bei den Schlichtungsstellen 2025, 02.02.2026 — 5.524 Anträge, 1.274 Einigungen
- Verbraucherzentrale: Kündigungsbutton nicht gefunden? (Stand 07.08.2026) · Kündigung per E-Mail (Stand 25.11.2025)
- BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24 (Einwurfeinschreiben) · BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15 (Auslieferungsbeleg)
